Die Satzung

In der Fassung vom 06. April 2019

Artikel 1

Name und Sitz

Der HEIMATPFLEGEVERBAND SÜDTIROL, in der Folge Verband genannt, ist ein Verein zur Förderung des Gemeinwesens „VFG“. Der Verband ist der Zusammenschluss der Vereine für Heimatschutz / Heimatpflege und anderer Kulturvereine in Südtirol und versteht sich auch als Südtiroler KulturLandschaftsobservatorium*. Er hat seinen Sitz in Bozen, Waltherhaus, Schlernstraße 1 und ist von unbeschränkter Dauer. Der Sitz des Verbandes kann mit Beschluss des Landesvorstandes innerhalb der Gemeinde Bozen verlegt werden.

* KulturLandschaftsobservatorium ist ein internationaler Begriff für Vereine, Verbände und Institutionen, die sich für Landschaftsschutz in all seinen Facetten einsetzen und ihre Informationen und Erfahrungen zwischen den Staaten, Regionen und Gebietskörperschaften austauschen.

Artikel 2

Zweck

1. Zweck des Verbandes ist es:

a) die Zusammenfassung der auf den Gebieten der Heimatpflege, Heimatforschung und Heimatgeschichte tätigen Vereine zur Erreichung der gemeinsamen, gemeinnützigen Ziele;
b) die gemeinsame Vertretung nach außen;
c) zentrale Vertretung bei Ämtern und Behörden;
d) Durchführung von Aufgaben aller Art, welche die örtliche Zuständigkeit der Mitgliedsvereine überschreiten;
e) Bearbeitung von Sachgebieten, die ihm von der Vollversammlung übertragen werden;
f) Beratung und Unterstützung der Mitgliedsvereine.
g) Die gemeinnützige Tätigkeit des Verbandes ist auf das Wohl der Entwicklung Südtirols ausgerichtet und richtet sich an die Mitglieder und an die Allgemeinheit. 

2. Der Verband verfolgt keine Gewinnabsicht. Etwaige Einkünfte aus den Tätigkeiten des Verbandes dürfen nicht unter den Mitgliedern aufgeteilt werden, auch nicht in indirekter oder zeitversetzter Form. Eventuelle Verwaltungsüberschüsse müssen für statutarische Tätigkeiten verwendet werden.
3. Jegliche parteipolitische Betätigung des Verbandes und der angeschlossenen Vereine ist ausgeschlossen.

Artikel 2 bis

Tätigkeiten

Der Verband übt seine Tätigkeiten auf der Grundlage des Gesetzesvertretenden Dekrets (GvD) vom 3. Juli 2017, Nr. 117 „Kodex des Dritten Sektors“, Artikel 5, Absatz 1, Punkt d) und e) aus, insbesondere:

  • für die Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft
  • für den Schutz der natürlichen Ressourcen (Wasser, Luft, Boden)
  • für die Erhaltung von Flur- und Kleindenkmälern
  • für die Erhaltung historischer Bausubstanz
  • für den Ensembleschutz
  • für eine durchschaubare und der Sparsamkeit verpflichtete Raumordnung
  • für eine umweltschonende Lösung der Verkehrsprobleme und die Förderung des öffentlichen Verkehrs
  • für Heimatforschung und Heimatgeschichte
  • für die Bewahrung des Gesamttiroler Kulturgutes
  • für die Förderung von volkskundlichem Wissen und Volkskultur
  • für die Pflege der Mundart
  • für die Erhaltung der Tracht
  • für eine offene, Werte orientierte Auseinandersetzung mit aktuellen kulturellen und gesellschaftlichen Entwicklungen.

Artikel 3

Arbeitsgemeinschaften

  1. Innerhalb des Verbandes ist die Errichtung von Arbeitsgemeinschaften für besondere Zwecke, die Teilgebiete der Heimatpflege sind, vorgesehen. Diese Arbeitsgemeinschaften sollen eine eigene Geschäftsordnung haben, die von den Mitgliedern beschlossen wird und der Zustimmung des Verbandsvorstandes bedarf. Die Arbeitsgemeinschaften können aus Gruppen, Vereinen oder Einzelmitgliedern bestehen.
  2. Öffentliche Stellungnahmen oder Stellungnahmen öffentlichen Ämtern gegenüber werden von den Arbeitsgemeinschaften nur im Einvernehmen mit dem Verbandsobmann / der Verbandsobfrau abgegeben.

Artikel 4

Mitglieder

  1. Mitglieder des Verbandes können Vereine für Heimatpflege, Museumsvereine, Geschichtsvereine und andere Kulturvereine sein, die in Südtirol ihren Sitz haben. Es können auch Organisationen aufgenommen werden, die nicht als Vereine zur Förderung des Gemeinwesens eingetragen sind.
  2. Jegliche zeitbegrenzte Mitgliedschaft wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Unter „Verein für Heimatpflege“ (Heimatschutzverein, Heimatpflegeverein, Verein für Kultur und Heimatpflege) versteht man jene Vereine, die den Zweck haben, die Umwelt und das heimatliche Landschaftsbild zu schützen und alles zu pflegen, was die Eigenart der Heimat kennzeichnet, unter Ausschluss jeglicher parteipolitischen Betätigung.
  4. Einzelne Personen können als Förderer / Förderinnen ohne Stimmrecht in den Verband aufgenommen werden, sofern sie sich mit dessen Zielsetzungen identifizieren.

Artikel 5

Aufnahme von Mitgliedsvereinen und Förderern

Zur Aufnahme in den Verband bedarf es:

a) eines schriftlichen Antrages der beitrittswerbenden Organisation oder des Förderers / der Förderin,  worin er / sie sich zur Einhaltung dieser Satzung ausdrücklich verpflichtet, und der im Falle einer Organisation eine vom Obmann / von der Obfrau beglaubigte Abschrift des Beitrittsbeschlusses und der Satzung beizulegen sind;

b) eines Aufnahmebeschlusses des Verbandsvorstandes. Im Falle einer Nichtaufnahme ist der Verbandsvorstand verpflichtet, seinen Beschluss zu begründen.

Artikel 6

Mitgliedsbeitrag und Förderbeitrag

Die Mitgliedsvereine und Förderer sind zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages / Mindest-Förderbeitrages an den Verband verpflichtet, deren Höhe von der Vollversammlung festgelegt wird.

Artikel 7

Ausschluss von Mitgliedsvereinen und Förderern

  1. Durch den Verbandsvorstand können jene Mitgliedsvereine oder Förderer / Förderinnen ausgeschlossen werden, die dem Zweck des Verbandes nicht mehr entsprechen, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder sich verbandsschädigend verhalten.
  2. Gegen den Ausschluss steht den Betroffenen die Berufung an das Schiedsgericht frei. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Artikel 8

Ortsbeauftragte

  1. In Gemeinden, wo kein Verein für Heimatpflege besteht, sind Ortsbeauftragte zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch den Verbandsvorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksobmann / der Bezirksobfrau. Die Ortsbeauftragten vertreten die Verbandsinteressen in ihrem Ortsbereich. Sie üben ihre Tätigkeit in Zusammenarbeit mit dem Bezirksobmann / der Bezirksobfrau aus.
  2. Ihre Amtsdauer ist an diejenige des Vorstandes gebunden. Verstößt der / die Ortsbeauftragte gegen die Ziele des Verbandes, so kann er / sie vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksobmann / der Bezirksobfrau jederzeit abberufen werden.

Artikel 9

Bezirke

  1. Aus geographischen und organisatorischen Gründen wird das Verbandsgebiet Südtirol in sieben Bezirke gegliedert:
    • Bozen Stadt und Land
    • Meran - Burggrafenamt
    • Vinschgau
    • Überetsch - Unterland
    • Eisacktal - Gröden
    • Wipptal
    • Pustertal - Gadertal
  2. Die Abgrenzung der Bezirke nimmt der Vorstand im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedsvereinen vor.
  3. Der Bezirksobmann / die Bezirksobfrau hat einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin, der ihn / sie im Falle seiner / ihrer Verhinderung vertritt.
  4. Der Bezirksobmann / die Bezirksobfrau und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin, welche drei Jahre im Amt bleiben, werden von der Bezirksversammlung  gewählt. Die  Bezirksversammlung  ist  vom Bezirksobmann / von der Bezirksobfrau innerhalb von drei Monaten nach Jahresbeginn einzuberufen. Die Mitgliedsvereine haben Sitz und Stimme in der Bezirksversammlung, die Ortsbeauftragten nehmen ohne Stimmrecht an der Versammlung teil.
    Der Verbandsobmann / die Verbandsobfrau wird zu den Bezirksversammlungen eingeladen. Die Bezirksversammlung ist bei jeder Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

Artikel 10

Organe

Die Organe des Verbandes sind:

a) die Vollversammlung
b) der Vorstand
c) der Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin
d) das Schiedsgericht

Artikel 11

Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung findet einmal jährlich statt.
    In erster Einberufung ist die Versammlung bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig.
    In zweiter Einberufung ist die Vollversammlung gemäß Artikel 21 des Italienischen Zivilgesetzbuches unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn diese vom Vorstand für notwendig gehalten wird oder wenn ein Zehntel der Mitgliedsvereine die Einberufung unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.
  3. Die Mitgliedsvereine werden bei der Vollversammlung durch ihren Obmann / ihre Obfrau oder, im Falle der Verhinderung, durch ein hierzu schriftlich bevollmächtigtes Vorstandsmitglied vertreten. 
  4. Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme, sofern er den Mitgliedsbeitrag jährlich entrichtet hat.
  5. Außer den stimmberechtigten Mitgliedsvereinen können die Förderer, die Bezirksobleute, die Ortsbeauftragten, die Mitglieder der Mitgliedsvereine und der Arbeitsgemeinschaften sowie die Fachberater und Gäste ohne Stimmrecht an der Vollversammlung teilnehmen.

Artikel 12

Beschlussfassung der Vollversammlung

  1. In der Vollversammlung erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Bei Beschlussfassung über die Abänderung dieser Satzung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder und die Zustimmung der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und die Zuweisung des verbleibenden Restvermögens ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder erforderlich.

Artikel 13

Zuständigkeiten der Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung wählt alle drei Jahre in geheimer Wahl den Verbandsobmann / die Verbandsobfrau, dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin, die Mitglieder des Verbandsvorstandes, einen Rechnungsprüfer / eine Rechnungsprüferin und drei Schiedsrichter / Schiedsrichterinnen. Sie ist auch für die eventuelle Abwahl der gewählten Mitglieder der Verbandsorgane zuständig.
  2. Die Vollversammlung muss den vom Landesvorstand erstellten Jahresbericht und die ebenfalls von ihm erstellte Jahresbilanz genehmigen sowie den Landesvorstand entlasten. Weiters entscheidet die Vollversammlung über die Aufstellung des Tätigkeitsprogramms sowie über alle Fragen, die auf der Tagesordnung stehen.
  3. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur beschlossen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem Antrag zur Beschlussfassung zustimmt.
  4. Die Vollversammlung kann einen Ehrenobmann / eine Ehrenobfrau wählen. Dieser / diese hat beratende Stimme im Verbandsvorstand.
  5. Die Vollversammlung übt die Zuständigkeiten gemäß Artikel 25 des GvD 117/2017 aus.

Artikel 14

Vorsitz in der Vollversammlung

Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Verbandsobmann / die Verbandsobfrau oder dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin. Bei Bedarf kann der Vorstand einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende ernennen.

Artikel 15

Verbandsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Verbandsobmann / der Verbandsobfrau, dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin sowie aus weiteren fünf Mitgliedern und den amtierenden Bezirksobleuten. Die Bezirksobleute haben beratende Funktion.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt der / die Nächstgewählte für den Rest der Amtsperiode nach.
  3. Der Vorstand wird vom Verbandsobmann / von der Verbandsobfrau mindestens viermal im Jahr einberufen. Er ist bei Anwesenheit des Obmannes / der Obfrau oder dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin sowie der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
  4. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind. Der Verbandsgeschäftsführer / die Verbandsgeschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.
  5. Ein Mitglied des Vorstandes soll nach Möglichkeit der Ladinischen Sprachgruppe angehören und kann kooptiert werden. Sofern ein Vertreter / eine Vertreterin kooptiert wird, hat er / sie lediglich eine beratende Funktion.
  6. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes müssen Mitglieder eines angeschlossenen Vereins sein. Sie scheiden aus, wenn sie die Mitgliedschaft ihres Vereins verlieren. Sie bleiben drei Jahre im Amt und sind wieder wählbar.
  8. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben Anspruch auf Spesenersatz, wenn sie in Angelegenheiten des Verbandes Auslagen haben.

Artikel 16

Verbandsobmann / Verbandsobfrau

Der Obmann / die Obfrau ist der gesetzliche Vertreter / die gesetzliche Vertreterin des Verbandes. Er / sie vertritt den Verband nach außen.
Sein Stellvertreter / seine / ihre Stellvertreterin nimmt im Falle der Verhinderung oder zeitweiligen Abwesenheit die Aufgaben des Obmannes / der Obfrau wahr.

Artikel 17

Fachberater / Fachberaterinnen

  1. Die Fachberater / Fachberaterinnen stehen dem Vorstand beratend zur Seite und unterstützen ihn in allen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
  2. Der Vorstand ernennt auf Vorschlag der Bezirksobleute bis zu neun Fachberater / Fachberaterinnen. Ihre Amtsdauer ist an diejenige des Vorstandes gebunden.
  3. Die Fachberater / Fachberaterinnen werden nach ihren Fachkenntnissen auf den Hauptgebieten der Heimatpflege, insbesondere jenen der Volkskultur, des Naturschutzes, der Denkmal- und Baupflege berufen.
  4. Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten eigene Fachausschüsse bilden.
  5. Die Fachberater / Fachberaterinnen sind verpflichtet, für die Ziele des Verbandes auf ihrem Sachgebiet tätig zu sein. Sollte ein Fachberater / eine Fachberaterin gegen die Interessen der Heimatpflege verstoßen, so wird er / sie vom Vorstand ermahnt. Im Falle eines schweren Verstoßes kann der Vorstand die Ernennung widerrufen.

Artikel 18

Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferin

Aufgabe des Rechnungsprüfers / der Rechnungsprüferin ist es, über die Beachtung der Gesetze und der Satzung und die Einhaltung der Prinzipien einer korrekten Verwaltung zu wachen, auch im Hinblick auf die Bestimmungen des GvD vom 8. Juni 2001, Nr. 231, insoweit diese anwendbar sind, sowie darüber, ob die Strukturen in Bezug auf Organisation, Verwaltung und Buchhaltung angemessen sind, sowie über das konkrete Funktionieren dieser Strukturen.
Der Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin wacht über die Beachtung der bürgerschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Zielsetzungen und ihm / ihr obliegt die Überprüfung der Jahresbilanz und die Erstattung eines schriftlichen Berichtes darüber an die Vollversammlung. Er / sie hat das Recht der Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege des Verbandes.
Der Rechnungsprüfer / die Rechnungsprüferin übernimmt die Aufgaben des Kontrollorgans.

Artikel 19

Schiedsgericht

  1. Streitfälle aus den Verbandsverhältnissen werden dem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Die Schiedsrichter / Schiedsrichterinnen wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden / die Vorsitzende. Die Mehrheit der Schiedsrichter / Schiedsrichterinnen müssen Mitglieder eines angeschlossenen Vereins sein.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet nach Billigkeit und ist an keine Formvorschrift gebunden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.

Artikel 20

Vermögen

  1. Das Vermögen des Verbandes besteht aus:
    beweglichen und unbeweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder auf andere Art (z.B. Stiftung, Fruchtgenuss etc.) in den Besitz des Verbandes übergegangen sind;

  2. Das gesamte Inventar des Verbandes ist in einem Inventarbuch zu führen, das jeweils zu Beginn eines neuen Rechnungsjahres zu ergänzen ist.

  3. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
    a) den Jahresbeiträgen
    b) Einnahmen, die  aus Verbandsveranstaltungen stammen
    c) Geld und Sachwerten, die aus Subventionen, Spenden, Schenkungen, und Überlassenschaften usw. stammen oder aus einem anderen Grunde eingehen.

  4. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Nach Abschluss desselben ist eine Jahresbilanz zu verfassen, die vom Rechnungsprüfer / von der Rechnungsprüferin überprüft wird und der ordentlichen Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

Artikel 21

Auflösung

  1. Über die Auflösung des Verbandes beschließt eine eigens hierzu einberufene Vollversammlung, deren Einberufung mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen Briefes bzw. mittels zulässiger Medien erfolgt.
  2. Die Versammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt zugleich über das Verbandsvermögen. Ein eventuelles Restvermögen nach der Liquidation muss einer anderen Körperschaft des Dritten Sektors zugeführt werden.

Artikel 22

Schlussbestimmung

Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Satzung geregelt ist, wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Kodex des Dritten Sektors, des Zivilgesetzbuches und der anderen einschlägigen Rechtsnormen verwiesen, insbesondere auf jene Bestimmungen, welche die Vereine zur Förderung des Gemeinwesens betreffen.

Zeittafel

02.10.1958
Genehmigung des Gründungsstatutes

16.04.1972
Erste Änderung der Satzung

Weitere Änderungen durch die jeweilige Vollversammlung am:

06.04.1974; 01.04.1978; 15.03.1980; 11.02.1984; 14.03.1987; 12.03.1988; 29.04.1989

16.01.1993
Änderung der Art. 7,8,14 und 15 von der außerordentlichen Vollversammlung

23.03.1996
Änderung des Art. 18 durch die Vollversammlung

26.11.1999
Überarbeitung der gesamten Satzung unter Einbeziehung aller Vereins- und Bezirksvorsitzenden, sowie des Landesvorstandes.
Alle Abänderungen und Ergänzungen werden von der außerordentlichen Vollversammlung mehrheitlich angenommen.

22.03.2003
Änderung der Art. 1, Art. 7, Abs. 1 und Art. 11, Abs. 4 durch die Vollversammlung

04.02.2006
Änderung des Art. 17 (Fachberater) durch die Mitgliederversammlung

16.04.2016
Umfassende Änderung der gesamten Satzung, vorgegeben vom Amt für Kabinettsangelegenheiten, zwecks Eintragung des Verbandes in das Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens und in das Landesregister der Juristischen Personen des Privatrechts. Die Änderungen werden in der außerordentlichen Vollversammlung im Stadttheater von Meran von den vertretenen Mitgliedsvereinen einstimmig gutgeheißen.

06.04.2019
Anpassung der Satzung an die Bestimmungen gemäß Gesetzesvertretendem Dekret (GvD) vom 3. Juli 2017, Nr. 117 „Kodex des Dritten Sektors“, von der 69. Vollversammlung einstimmig genehmigt.