Die Satzung
Alle in der Satzung verwendeten männlichen Bezeichnungen von Funktionen und Ämtern versteht der Heimatpflegeverband Südtirol stellvertretend auch für die weiblichen Benennungen.
Artikel 1
Name und Sitz
Der "HEIMATPFLEGEVERBAND SÜDTIROL" ist der Zusammenschluß der Vereine für Heimatpflege, Heimatforschung und Heimatgeschichte in Südtirol. Er hat seinen Sitz in Bozen und ist von unbeschränkter Dauer.
Artikel 2
Zweck
Zweck des Verbandes ist es:
- die Zusammenfassung der auf dem Gebiete der Heimatpflege, Heimatforschung und Heimatgeschichte tätigen Vereine zur Erreichung der gemeinsamen Ziele;
- die gemeinsame Vertretung nach außen;
- zentrale Vertretung bei Ämtern und Behörden;
- Durchführung von Aufgaben aller Art, welche die örtliche Zuständigkeit der Mitgliedsvereine überschreiten;
- Bearbeitung von Sachgebieten, die ihm von der Hauptversammlung übertragen werden;
- Beratung und Unterstützung der Mitgliedsvereine.
Artikel 3
Arbeitsgemeinschaften
- Innerhalb des Verbandes ist die Errichtung von Arbeitsgemeinschaften für besondere Zwecke, die Teilgebiete der Heimatpflege sind, vorgesehen. Diese Arbeitsgemeinschaften sollen eigene Geschäftsordnung haben, die von den Gründungsmitgliedern beschlossen werden und der Zustimmung des Verbandsvorstandes bedürfen. Die Arbeitsgemeinschaften können aus Gruppen, Vereinen oder Einzelmitgliedern bestehen.
- Öffentliche Stellungnahmen oder Stellungnahmen öffentlichen Ämtern gegenüber werden von den Arbeitsgemeinschaften nur im Einvernehmen mit dem Verbandsobmann abgegeben.
Artikel 4
Mitglieder
- Mitglieder des Verbandes können die "Vereine für Heimatpflege" ("Heimatschutzvereine") sein, die in Südtirol ihren Sitz haben.
- Die Ortsbeauftragten des Verbandes sind für die Dauer ihrer Amtswaltung persönlich Mitglieder des Verbandes.
- Unter "Verein für Heimatpflege" werden solche Vereine verstanden, die den Zweck haben, die Umwelt und das heimatliche Landschaftsbild zu schützen und alles zu pflegen, was die Eigenart der Heimat kennzeichnet, unter Ausschluß jeglicher parteipolitischer Betätigung.
- Auch Vereine, die neben der Heimatpflege oder ohne diese den Zweck haben, die Heimatforschung und das Studium der Heimatgeschichte zu fördern, können Mitglieder des Verbandes sein.
- Der Anschluss von unpolitischen Vereinen anderer Art kann erfolgen, wenn durch ihren Zweck und Beitritt die Ziele des Verbandes gefördert werden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Verbandvor-stand.
Artikel 5
Aufnahme von Mitgliedsvereinen
Zur Aufnahme in den Verband bedarf es:
- einer schriftlichen Beitrittserklärung des beitrittswerbenden Vereins, worin er sich zur Einhaltung dieser Satzung ausdrücklich verpflichtet. Weiters sind dem Ansuchen eine vom Obmann beglaubigte Abschrift des Beitrittsbeschlusses und der Vereinssatzung beizulegen;
- eines Aufnahmebeschlusses des Verbandsvorstandes. Im Falle der Ablehnung ist der Verbandsvorstand nicht verpflichtet, seinen Beschluß zu begründen.
Artikel 6
Mitgliedsbeitrag
- Die Mitgliedsvereine sind zur Ablieferung eines Teiles der jährlichen Mitgliedsbeiträge an den Verband verpflichtet, dessen Höhe durch die Hauptversammlung beschlossen wird.
- Den Ortsbeauftragten wird in Anbetracht der aus ihrer Mitarbeit sich ergebenden Hilfeleistungen kein Mitgliedsbeitrag vorgeschrieben.
Artikel 7
Ausschluss der Mitgliedschaft
- Durch den Verbandsvorstand können jene Mitgliedsvereine ausgeschlossen werden, die dem Zweck des Verbandes nicht mehr entsprechen, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder sich verbandsschädigend verhalten.
- Gegen den Ausschluß steht den Betroffenen die Berufung an das Schiedsgericht frei. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 8
Ortsbeauftragte
- An Orten, an denen ein "Verein für Heimatpflege" ("Heimatschutzverein") nicht besteht, sind Ortsbeauftragte zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch den Verbandsvorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksobmann. Die Ortsbeauftragten vertreten die Verbandsinteressen in ihrem Ortsbereich. Sie üben ihre Tätigkeit in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bezirksobmann aus.
- Ihre Amtsdauer ist an diejenige des Vorstandes gebunden. Verstößt der Ortsbeauftragte gegen die Ziele des Verbandes, so kann er vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuss jederzeit abberufen werden. Über den Ausschluss ist der jeweilige Bezirk zu unterrichten.
Artikel 9
Bezirke
- Aus geographischen und organisatorischen Gründen wird das Verbandsgebiet Südtirol in sieben Bezirke gegliedert:
- Bozen Stadt und Land
- Meran-Burggrafenamt
- Vinschgau
- Überetsch-Unterland
- Eisacktal-Gröden
- Wipptal
- Pustertal-Gadertal
- Die Abgrenzung der Bezirke nimmt der Vorstand im Einvernehmen mit den Mitgliedsvereinen vor.
- Jeder Bezirksobmann hat einen Stellvertreter, der ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt.
- Die Bezirksobleute und deren Stellvertreter, welche drei Jahre im Amt bleiben, werden in den Bezirksversammlungen gewählt, die vom jeweiligen Bezirksobmann innerhalb von drei Monaten nach Jahresbeginn einzuberufen sind, und in denen die Mitgliedsvereine und die Ortsbeauftragten des Bezirks Sitz und Stimme haben. Der Verbandsobmann muss zu den Bezirksversammlungen eingeladen werden. Die Bezirksversammlung ist bei jeder Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
Artikel 10
Organe
Die Organe des Verbandes sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht
Artikel 11
Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt und zwar innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitgliedsvereine dies schriftlich mit Begründung verlangen.
- Die Mitgliedsvereine werden bei den Hauptversam-mlungen durch ihren Obmann oder, im Falle der Verhinderung, durch ein hierzu schriftlich bevollmächtigtes Vorstandsmitglied vertreten.
- Jeder Mitgliedsverein hat eine Stimme, sofern er in den letzten drei Jahren - bei Neugründung ab dem Gründungsjahr - den Mitgliedsbeitrag jährlich entrichtet hat. Übersteigt die Anzahl seiner Mitglieder die Zahl 50, so hat er je Fünfzig oder angefangene Fünfzig eine weitere Stimme. Die Anzahl der Stimmrechte entspricht der durchschnittlichen Mitgliederzahl der letzten drei Jahre.
- Außer den stimmberechtigten Delegierten und den Gästen können die Mitglieder der Mitgliedsvereine, der Arbeitsgemeinschaften und des Fachbeirates ohne Stimmrecht an der Hauptversammlung teilnehmen.
- Vorstandsmitglieder, Vorsitzende der Arbeitsgemein-schaften, Bezirksobleute und Ortsbeauftragte haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.
Artikel 12
Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung
- In den Hauptversammlungen erfolgt die Beschlußfassung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Bei Beschlussfassung über Abänderung dieser Satzung und über Auflösung des Verbandes ist eine Dreiviertelmehrheit der vertretenen Mitgliedsvereine erforderlich.
- Die Hauptversammlung ist bei jeder Anzahl der vertretenen Mitgliedsvereine beschlußfähig.
Artikel 13
Zuständigkeit der Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung wählt alle drei Jahre in geheimer Wahl den Verbandsobmann, dessen Stellvertreter, die Mitglieder des Verbandsvorstandes, zwei Rechnungsprüfer und drei Schiedsrichter.
- Die Hauptversammlung nimmt den Jahresbericht und die Rechnungslegung entgegen, erteilt die Entlastung und entscheidet über die Aufstellung des Tätigkeitsprogramms, sowie über alle Fragen, die auf der Tagesordnung stehen.
- Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur beschlossen werden, wenn dies mit Zustimmung von mindestens der Hälfte aller Stimmen geschieht, über die alle Mitgliedsvereine verfügen.
- Die Hauptversammlung kann einen Ehrenobmann wählen. Dieser hat Sitz und Stimme im Verbandsvorstand.
Artikel 14
Vorsitz in der Hauptversammlung
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Verbandsobmann oder dessen Stellvertreter, doch steht es der Versammlung frei, einen Vorsitzenden zu wählen.
Artikel 15
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Verbandsobmann, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer sowie bis zu 4 (vier) weiteren Mitgliedern. Nach Möglichkeit sollen im Vorstand alle Bezirke vertreten sein.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt der nächstgewählte für den Rest der Amtsperiode nach.
- Der Vorstand wird vom Verbandsobmann mindestens viermal im Jahr einberufen. Er ist bei Anwesenheit des Obmannes oder dessen Stellvertreters sowie von drei Mitgliedern beschlußfähig.
- Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.
- Ein Mitglied des Vorstandes soll nach Möglichkeit der Ladinischen Sprachgruppe angehören und kann kooptiert werden.
- Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsobmannes.
- Bei Tagesordnungspunkten, die den einzelnen Bezirk betreffen, ist der jeweilige Bezirksobmann einzuladen.
- Die Mitglieder des Verbandsvorstandes müssen Mitglieder eines angeschlossenen Vereins oder Ortsbeauftragte sein. Sie scheiden automatisch aus, wenn sie die Mitgliedschaft ihres Vereins bzw. das Amt des Ortsbeauftragten verlieren. Sie bleiben drei Jahre im Amt und sind wieder wählbar.
- Sie haben Anspruch auf Spesenersatz, wenn sie in Angelegenheiten des Verbandes Auslagen haben.
Artikel 16
Verbandsobmann
Der Verband wird nach außen durch den Verbandsobmann oder dessen Stellvertreter vertreten.
Artikel 17
Fachberater
- Die Fachberater stehen dem Vorstand beratend zur Seite und unterstützen ihn in allen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
- Der Vorstand ernennt auf Vorschlag der Bezirksobleute für die Dauer von drei Jahren bis zu neun Fachberater
- Die Fachberater werden nach ihren Fachkenntnissen auf den Hauptgebieten der Heimatpflege, insbesondere jenen der Volkskultur, des Naturschutzes, der Denkmal- und Baupflege berufen.
- Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten eigene Fachausschüsse bilden.
- Die Fachberater sind verpflichtet, für die Ziele des Verbandes auf ihrem Sachgebiet tätig zu sein. Sollte ein Fachberater gegen die Interessen der Heimatpflege verstoßen, so wird er vom Vorstand ermahnt. Im Falle eines schweren Verstoßes kann der Vorstand die Ernennung widerrufen.
Artikel 18
Rechnungsprüfer
Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Geldgebarung und die Erstattung eines schriftlichen Berichtes darüber an die Hauptversammlung. Sie haben das Recht der Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege des Verbandes.
Artikel 19
Schiedsgericht
- Streitfälle aus den Verbandsverhältnissen werden dem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Die Schiedsrichter, die nicht Mitglieder sein müssen, wählen aus Ihrer Mitte den Vorsitzenden.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach Billigkeit und ist an keine Formvorschrift gebunden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
Artikel 20
Vermögen
- Das Vermögen des Verbandes besteht aus:
- beweglichen oder unbeweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder auf andere Art in den Besitz des Verbandes übergegangen sind;
- den zu besonderen Rücklagen bestimmten Beträgen, solange diese keine andere Verwendung finden.
- Das gesamte Inventar des Verbandes ist in einem Inventarbuch zu führen, das jeweils zu Beginn eines neuen Rechnungsjahres zu ergänzen ist.
- Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
- den Jahresbeiträgen
- Einnahmen, die aus Verbandsveranstaltungen stammen
- Geld und Sachwerten, die aus Subventionen, Spenden, Schenkungen, und Überlassenschaften usw. stammen oder aus einem anderen Grunde eingehen.
- Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Am Ende desselben ist ein Kassenbericht zu verfassen, der von den Rechnungsprüfern überprüft und der ordentlichen Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
Artikel 21
Auflösung
- Über die Auflösung des Verbandes beschließt eine eigens hierzu einberufene Hauptversammlung, deren Einberufung mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen Briefes erfolgt.
- Die Versammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt zugleich über das Verbandsvermögen. Erfolgt die Auflösung ohne solchen Beschluß, so wird das Verbandsvermögen unter den Mitgliedsvereinen aufgeteilt.
Zeittafel der Verbandssatzung
02.10.1958 Genehmigung des Gründungsstatutes
16.04.1972 Erste Änderung der Satzung
Weitere Änderungen durch die Hauptversammlung am:
06.04.1974
01.04.1978
15.03.1980
11.02.1984
14.03.1987
12.03.1988
29.04.1989
16.01.1993 Änderung der Art. 7,8,14 und 15 von der außerordentlichen Vollversammlung
23.03.1996 Änderung des Art. 18 durch die Hauptver-sammlung
26.11.1999 Überarbeitung der gesamten Satzung unter Einbeziehung aller Vereins- und Bezirksobleute, sowie des Landesvorstandes.
Alle Abänderungen und Ergänzungen werden von der außerordentlichen Vollversammlung mehrheitlich angenommen.
22.03.2003 Änderung der Art. 1, Art. 7, Abs. 1 und Art. 11, Abs. 4 durch die Hauptversammlung
04.02.2006 Änderung des Art. 17 (Fachberater) durch die Mitgliederversammlung
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